Am 15. Februar 2020 beantwortete ich am Telefon alle Fragen von Vermietern und Mietern rund um den Mietendeckel. Die Berliner Morgenpost hat die wichtigsten Antworten hier zusammengetragen.
Was ist der Mietendeckel?
Der Berliner Immobilienmarkt ist durch das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenoberbegrenzung (MietenWoG Bln) – den sogenannten Mietendeckel – in Bewegung geraten. Das Gesetz verbietet nicht nur für die nächsten fünf Jahre grundsätzlich Mieterhöhungen, sondern führt nach neun Monaten in vielen Fällen zu erheblichen Absenkungen der Nettokaltmiete. Der Berliner Senat rechnet damit, dass 90% aller vermieteten Wohnungen in der Hauptstadt von diesem Gesetz betroffen sind.
Mit dem Mietendeckel betritt das Land Berlin juristisches Neuland. Es ist noch vollkommen offen, ob dem Land Berlin überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zusteht und wenn ja, ob davon in verfassungsmäßiger Weise Gebrauch gemacht wurde. Bei Mietern und Vermietern herrscht deswegen verständlicher Weise große Verunsicherung. Am Ende werden Gerichte über den Bestand des Mietendeckels entscheiden müssen.
Was droht bei Verstößen gegen den Mietendeckel?
Das Gesetz bringt für Vermieter beim Abschluss von neuen Mietverträgen wie auch in laufenden (!) Mietverhältnissen weitreichende Anzeige-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie diverse Verbote. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Daher muss sich jeder Vermieter von Wohnraum mit diesem Gesetz beschäftigen.
Das Gesetz sieht aber auch bußgeldbewährte Auskunftspflichten für Mieter vor. So müssen diese z.B. der Pflicht zur Auskunft über die Miethöhe nachkommen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 3 S. 3 MietenWoG Bln).
Im Gegensatz zur Vorlage des MietenWoG Bln vom 28. November 2019 ist das am 23. Januar 2020 vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedete Gesetz noch einmal verschärft worden:
- Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes sah noch ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren vor, mit dem auf Antrag (!) des Mieters (gemäß § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln, Gesetzentwurf vom 28.11.2019) die Miete abgesenkt werden konnte.
- Nunmehr ist an die Stelle des Antragsverfahren ein generelles Verbot getreten, wonach dem Vermieter untersagt wird, vorsätzlich oder fahrlässig eine überhöhte Miete zu fordern oder entgegen zu nehmen. Eines gesonderten Antrags des Mieters bedarf es also nicht mehr. Verstößt der Vermieter dagegen, so droht ein Bußgeld.
Ohne anwaltliche Beratung werden Vermieter sich durch den Mietendeckel mit empfindlichen Bußgeldforderungen konfrontiert sehen. Ich helfe Ihnen gerne, dem vorzubeugen.
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