Verwalter von Wohnimmobilien bzw. WEG-Verwalter müssen sich regelmäßig fortbilden. Für diese Weiterbildungen bieten wir Ihnen als Immobilienanwältinnen mit langjähriger Erfahrung maßgeschneiderte Inhouse-Schulungen und Webinare an. Für das Seminar geben Sie uns einfach Ihre Themen des Miet- und WEG-Rechts vor. Denn Sie selbst wissen am besten, wo die Schwerpunkte Ihrer Arbeit liegen und auf welchen Gebieten Kenntnisse vertieft werden müssen.
Weiterbildungen für WEG- und Immobilienverwalter
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Für die Weiterbildung kommen wir zu Ihnen und Ihren Mitarbeitern. So sparen Sie Zeit und Anfahrtskosten.
- Sie bestimmen Ort, Dauer (mind. 4 h) und Zeitpunkt der Fortbildung.
- Schwerpunkte der Schulung zum Miet- und WEG-Recht passen wir maßgeschneidert auf Ihre Bedürfnisse an.
- Der Unterricht erfolgt praxisnah und anwendungsbezogen.
- Alle Teilnehmer erhalten nach Abschluss der Weiterbildung ein Zertifikat als Nachweis.
Als Anwältin (seit 1991) und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (seit 2005) verfüge ich über langjährige Erfahrung im prozessualen Bereich, wie auch bei der Beratung von Hausverwaltungen, Vermietern und Hauseigentümern. Ich publiziere regelmäßig in Fachzeitschriften und biete Fortbildungen und Schulungen für Immobilienverwalter in den Bereichen Miet- und Wohnungseigentumsrecht an.
Fragen und Antworten zur Weiterbildung für Immobilienverwalter
Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
Die Pflicht zur Weiterbildung für Immobilienverwalter (und Immobilienmakler) ergibt sich aus dem seit 1. August 2018 geltenden Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Details regelt die Makler- und Bauträgerverordnung in § 15b MaBV.
Welche Formen der Weiterbildung sind zulässig?
Für die Weiterbildung stehen Immobilienverwaltern verschiedene Formate zur Verfügung. In der MaBV werden u.a. Präsenzseminare, begleitetes Selbststudium (etwa per Webinar) und betriebsinterne Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann die Weiterbildung auch „in einer anderen geeigneten Form“ durchgeführt werden.
Welchen Umfang müssen die Weiterbildungen haben?
Innerhalb von drei Jahren müssen sich Immobilienverwalter für mindestens 20 Stunden fortbilden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt 2018 bereits als erstes Jahr. Demzufolge müssen die 20 Stunden Umfang für bereits tätige Immobilienverwalter bis Ende 2020 nachweisbar sein.
Welche Inhalte muss die Weiterbildung umfassen?
Mögliche Inhalte von Weiterbildungen für Immobilienverwalter nennt Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV. Folgende juristische Themenbereiche werden von mir abgedeckt:
- Rechtliche Grundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Vertragsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Betriebskostenverordnung, Heizkostenverordnung, Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts;
- Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten: Begründung von Wohnungs- und Teileigentum, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, Pflichten des WEG-Verwalters, Durchführung von Eigentümerversammlungen, Beschlussfassung, Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters, Verwalterbestellung, Verwaltervertrag, Verwaltungsbeirat, Abgrenzung Gemeinschafts- und Sondereigentum;
- Verwaltung von Mietobjekten: Vermietung, Mieterauswahl, Ausgestaltung des Mietvertrages, Mieterhöhungen und Mietsicherheiten, Erstellung von Betriebskostenabrechnungen, Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen, Rechte und Pflichten des Verwalters, Haftungsrisiken des Verwalters.
Welche Nachweise müssen über die Weiterbildungen erbracht werden?
Immobilienverwalter müssen die Nachweise über ihre Fortbildungen nicht unaufgefordert an die Behörde melden. Um der Rechenschaftspflicht nachzukommen reicht es, Nachweise über absolvierte Fortbildungen für fünf Jahre aufzubewahren. Achtung: Diese Frist beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fortbildung wahrgenommen wurde.
Auftraggeber können von Immobilienverwaltern ebenfalls einen Nachweis über die beruflichen Qualifikationen und die Weiterbildungsmaßnahmen der letzten drei Jahre einfordern. Diese Nachweise sind schriftlich zu erbringen; der Verweis auf die eigene Website reicht nicht aus.
Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht?
Die Pflicht zur Weiter- bzw. Fortbildung gilt für alle gewerblich tätigen Immobilienverwalter. Für Absolventen einer Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau greift die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach Beginn der gewerblichen Tätigkeit. Gleiches gilt für diejenigen, die einen Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin nachweisen können.
Welche Konsequenzen drohen ohne Fortbildung?
Wer als WEG- bzw. Immobilienverwalter keine entsprechenden Fortbildungen nachweisen kann, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann.
Wo finde ich weitere Informationen rund um Fortbildungen für Immobilienverwalter?
- Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter: https://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._3562
- Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV (Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/
Kostenlose Anfrage
Nach Ihrer Anfrage und führen wir mit Ihnen ggfs. noch ein Telefonat zur Auftragsklärung.
Anschließend erhalten Sie ein Trainingskonzept nebst Ablaufplanung für die Weiterbildungsmaßnahme. Diese wird in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.